Vereinigung gegen Mittelstandsbenachteiligung

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Satzung
Mitgliedsantrag

Satzung der Vereinigung gegen Mittelstandsbenachteiligung (VMB)

§ 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen "Vereinigung gegen Mittelstandsbenachteiligung". Er kann in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name "Verein gegen Mittelstandsbenachteiligung e. V.". Der Verein hat seinen Sitz in 21640 Neuenkirchen.

§ 2 Zweck, Arbeitsfelder

2.1 Zweck des Vereins ist es, gegen Benachteiligungen .von kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMU) durch den Gesetzgeber und die Behörden anzugehen sowie betroffene Mitglieder zu unterstützen.

2.2 Die Arbeit des Vereins konzentriert sich dabei auf Presse- und Publikumsarbeit sowie Beteiligung in den politischen und gesetzgebenden Gremien.

2.3 Der Verein darf, soweit dies der Schaffung von Rechtssicherheit oder der Änderung von Rechtsbestimmungen im Sinne des Vereins zweckdienlich erscheint, juristische Verfahrensschritte im eigenen Namen oder im Namen einzelner Mitgliedsunternehmen einleiten. Hierzu ist für jeden einzelnen Fall ein Mitgliederbeschluss mit einfacher Mehrheit erforderlich.

2.4 Der Verein darf allgemeine Ausarbeitungen zu rechtlichen Fragen erstellen, wobei er sich Angehörigen der rechtsberatenden Berufe bedienen soll. Er darf jedoch keine rechtliche Beratung im Sinne von Einzelfällen durchführen.

2.5 Der Verein soll auf Basis freiwilliger Zuwendungen einen Kapitalstock bilden, der für die Tätigkeit des Vereins, insbesondere für Öffentlichkeitsarbeit und für die juristische Arbeit verwendet werden soll. Mitglieder erhalten grundsätzlich keine Zuwendungen vom Verein. Im Übrigen soll der Verein keine Gewinne erzielen. Über die Aufwendungen und Einnahmen des Vereins führt der Vorstand Buch. Mitglieder sind zur Einsicht in die Bücher berechtigt. Sofern bei Auflösung des Vereins ein Kapitalstock vorhanden ist, wird er nach Ablauf von zwei Jahren nach Auflösung des Vereins unter den Mitgliedern nach Maßgabe ihrer kumulierten vergangenen Zuwendungen zum Verein aufgeteilt.

2.6 Die Tätigkeit im Verein erfolgt rein ehrenamtlich. Sofern einzelne Mitglieder besondere Leistungen für den Verein erbringen, die einen erheblichen Zeit- oder Geldaufwand darstellen, kann durch Mitgliederbeschluss eine Erstattung der nachgewiesenen Auslagen erfolgen, soweit der Verein finanziell dazu in der Lage ist.

2.7 Sofern einzelne Mitglieder des Vereins aufgrund ihrer erwünschten und authorisierten Tätigkeiten im Verein juristischer Verfolgung ausgesetzt sind, darf und soll der Verein solche Mitglieder beratend und finanziell bei der Abwehr solcher Verfolgung unterstützen. Darüber haben die Mitglieder per Mitgliederbeschluss zu entscheiden.

§ 3 Eintritt von Mitgliedern

Mitglied des Vereins kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, und entweder Inhaber oder Angestellter eines KMU, oder Organ eines anderen Verbandes ist, der speziell den Interessen der KMU gewidmet ist. Die aktive Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft oder einer politischen Partei, sowie die bestimmende Teilhaberschaft oder Anstellung bei einem Unternehmen der Großindustrie ist regelmäßig Grund zur Ablehnung der Mitgliedschaft. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.

§ 4 Austritt von Mitgliedern

Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands aus dem Verein austreten.

§ 5 Ausschluss von Mitgliedern

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 7 Ämter des Vereins

7.1 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem Stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahres gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Wiederwahl, oder der Wahl eines neuen Vorstandes, im Amt. Jedes Mitglied des Vorstands ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

7.2 Presserat

Der Verein soll einen Presserat bilden, der aus maximal 3 Mitgliedern besteht. Der Presserat koordiniert die Öffentlichkeitsarbeit. Insbesondere obliegt ihm die Genehmigung von zu veröffentlichenden Texten oder anderen Äußerungen im Namen des Vereins.

7.3 Juristischer Rat

Der Verein soll einen juristischen Rat bilden, der aus maximal 3 Mitgliedern besteht. Der juristische Rat spricht dem Vorstand gegenüber Empfehlungen zu Tätigkeitsschwerpunkten aus, nimmt ggfs. zu geplanten Äußerungen in der Öffentlichkeit Stellung und ist federführend bei allen Tätigkeiten des Vereins im juristischen Feld, insbesondere bei der Einleitung und Fortführung juristischer Verfahren. Dem juristischen Rat soll mindestens ein Angehöriger der rechtsberatenden Berufe angehören.

7.4 Justitiar

Der Verein kann auf Vorschlag der juristischen Rates einen Justitiar, der über ein abgeschlossenes Jurastudium verfügen muss, benennen, der nicht Mitglied sein muß. Der Justitiar kann, im Gegensatz zu den ehrenamtlich Tätigen, eine Vergütung erhalten. Die Vergütung muß im Vorraus schriftlich vereinbart werden. Die Ernennung des Justitiars erfolgt durch Mitgliederbeschluss.

§ 8 Stimmberechtigung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Unternehmen oder jeder Verband eine Stimme. Sofern ein Unternehmen oder ein Verband mehrere Mitglieder des Vereins stellen, haben die betreffenden Mitglieder einen Vertreter, der das Stimmrecht ausübt, dem Vorstand schriftlich zu benennen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 9 Mitgliederversammlungen

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

9.1 Einberufung von Mitgliederversammlungen

Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Aufgabe der Einladung bei der Post unter der letzten dem Verein bekannten Mitgliedsadresse.

9.2 Ablauf von Mitgliederversammlungen

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln, zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.

§ 10 Mitgliederbeschlüsse

Die Satzung sieht verschiedene Mitgliederbeschlüsse vor. Mitgliederbeschlüsse sind, soweit nicht anders vorgesehen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen. Sie werden auf dem Wege einer Email-Befragung der Mitglieder durchgeführt. Mitgliederbeschlüsse werden auf Initiative des Vorstandes durchgeführt. Dabei erhalten die Mitglieder eine Email, in der der Sachverhalt dargelegt, und die Mitglieder zur Abstimmung innerhalb von 2 Wochen aufgefordert werden. Eine Wiederholung der Mail oder Erinnerung zur Stimmabgabe ist nicht erforderlich. Die Abstimmmails sind als Ausdruck mit Handzeichen des Vorstandes zu versehen und aufzubewahren.

§ 11 Protokollierung von Beschlüssen

Beschlüsse, sowohl die einfachen Mitgliederbeschlüsse als auch die der Mitgliederversammlung, sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses vom Protokollführer (§ 9.2) in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer, bei Mitgliederbeschlüssen nach § 10 vom Vorstand, zu unterschreiben.

§ 12 Übergangsbestimmungen

12.1 Der erste Vorstand wird von den Gründungsmitgliedern eingesetzt. Er bleibt für die Dauer von einem Jahr im Amt. Anschließend erfolgt eine Neuwahl des Vorstandes gem. § 7.

12.2 Als ersten Vorstand benennen die Gründer Herrn Georg Schlomka, 21640 Neuenkirchen, für die Firma A Conto NoiseMagic GmbH und Herrn Thomas Rosenblatt, PC-World GmbH als seinen Stellvertreter.

12.3 Der Mitgliedbeitrag wird vorläufig auf NULL Euro festgesetzt.

12.4 Bis zur Bildung von juristischem Rat und Presserat übernimmt der Vorstand diese Aufgaben kommissarisch.

12.5 Als Justitiar wird RA Dr. Thobias Thein, Kanzlei Schmidt & Thein, Hamburg vorgeschlagen. Hierüber sollen die Mitglieder bis zum 30.1.2006 abstimmen.

Neuenkirchen, den 31.12.2005

Georg Schlomka, A Conto NoiseMagic GmbH
Robert Sinkovic, A Conto NoiseMagic GmbH
Thomas Rosenblatt, PC-World GmbH
Robert Jung, Computist GmbH